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Deutsche Meisterschaften 2018

6.4. - 8.6.2018 "Stadt Baunatal" | Germany

Schiedsgericht

Laut unserer Turnierordnung hat „jeder Spieler, der der Meinung ist, dass auf ihn bezogen die gültigen IBSA-Regeln nicht richtig angewandt worden sind, hat die Möglichkeit, einen Protest einzulegen.“ Über diesen Protest wird das Schiedsgericht entscheiden.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen:

  • Ein Spieler (Andreas Schmitz) bzw. seinem Stellvertreter (Thade Rosenfeldt)
  • Ein Schiedsrichter Eliane Exner bzw. Ihr Stellvertreter Stefan Wimmer
  • Der Turnierleitung (Hermann Schladt oder Tanja Werkmeister)

Prozedere bei einem Einspruch

„[…] Der Protest muss spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Spiels in schriftlicher Form eingereicht werden, in welchem die für den Protest ursächliche Begebenheit erfolgt sein soll. Der Protest muss in Stichworten begründet werden und ist nur dann gültig, wenn mit Einreichung des Protestes eine Protestgebühr in Höhe von 50,00 Euro beim Schiedsgericht hinterlegt wird. Mit dieser Begründung ist die Regel zu nennen, die nicht richtig angewandt worden sein soll. Das Schiedsgericht entscheidet so schnell wie möglich über den Protest und kann hierzu Zeugen befragen. Der Spieler erhält diese 50,00 Euro nur dann zurück, wenn das Schiedsgericht den Protest positiv bescheidet. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mehrheitlich.

Das Schiedsgericht kann:

  1. Den Protest ablehnen.
  2. Dem Protest zustimmen und das dem Protest zugrunde liegende Spiel wiederholen lassen.
  3. Dem Protest zustimmen und das dem Protest zugrunde liegende Spiel teilweise wiederholen lassen (z.B. ab Eintritt der Benachteiligung).
  4. Dem Protest zustimmen und das Spielergebnis anders bewerten und/oder eine Disqualifizierung des zu bestrafenden Spielers aussprechen.

Der Stellvertreter tritt an die Stelle des Hauptvertreters, wenn der Hauptvertreter befangen sein sollte oder aus anderen Gründen nicht bei der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichtes teilnehmen kann.“   (Auszug aus der Turnierordnung vom 08.10.2017, S. 21)

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